§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit § 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit § 4 Mitgliedschaft § 5 Organe des Vereins § 6 Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand § 8 Beirat § 9 Finanzen und Haftung des Vereins § 10 Auflösung und Zweckänderung § 11 Schlussbestimmungen |
Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach |
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit