§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit § 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit § 4 Mitgliedschaft § 5 Organe des Vereins § 6 Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand § 8 Beirat § 9 Finanzen und Haftung des Vereins § 10 Auflösung und Zweckänderung § 11 Schlussbestimmungen |
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Gegenstände zur Beschlussfassung, Zeit und Ort der Versammlung enthalten. (3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet; bei ihrer/seiner Verhinderung führt deren/dessen Stellvertreter/in den Vorsitz. Die Mitgliederversammlung kann auch mit einfacher Mehrheit ein Vereinsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmen. (4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen (5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied als Vertreter/in ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten. (6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein muss. Es wird von dem/der ersten Vorsitzenden unterzeichnet. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. (8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. (9) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. |
§ 6 Mitgliederversammlung