Satzung §7

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Beirat
§ 9 Finanzen und Haftung des Vereins
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
§ 11 Schlussbestimmungen
Paragraph§ 7 Der Vorstand.

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 4 Mitgliedern und wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Zum Vorstand gehören
der/die erste Vorsitzende,
der/die zweite Vorsitzende,
der/die Kassierer/Kassiererin,
der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin kraft Amtes
Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(2) Der Vorstand kann zur Wahrung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in, der/die entsprechend seiner/ihrer beruflichen Qualifikation und gemäß seiner/ihrer Verantwortung das hierfür übliche Entgelt erhält, bestellen. Der/die Geschäftsführer/in gehört kraft Amtes dem Vorstand an.

(3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß Paragraph§ 26 BGB sind die/der Vorsitzende oder die/der zweite Vorsitzende in Verbindung mit dem/der Geschäftsführer/ Geschäftsführerin und/oder dem/der Kassier/in befugt.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2 seiner Mitglieder beschlussfähig.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, insbesondere ist er verantwortlich für:
– Planung und Realisierung neuer Projekte
– Ausarbeitung von Konzepten
– Personalwesen
– Kosten- und Finanzierungsplan
– Leistungsbeschreibungen und Entgeltvereinbarungen

(7) Der Vorstand beruft für die Dauer seiner Amtszeit die sachkundigen Mitglieder des Beirates (Paragraph§ 8).

(8) Die Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.

(9) Bei Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträgen erfüllt der Vorstand die Arbeitgeberfunktion im Sinne von Dienstvorgesetzten und übt die Disziplinargewalt aus.