§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit § 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit § 4 Mitgliedschaft § 5 Organe des Vereins § 6 Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand § 8 Beirat § 9 Finanzen und Haftung des Vereins § 10 Auflösung und Zweckänderung § 11 Schlussbestimmungen |
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 4 Mitgliedern und wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. (2) Der Vorstand kann zur Wahrung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in, der/die entsprechend seiner/ihrer beruflichen Qualifikation und gemäß seiner/ihrer Verantwortung das hierfür übliche Entgelt erhält, bestellen. Der/die Geschäftsführer/in gehört kraft Amtes dem Vorstand an. (3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind die/der Vorsitzende oder die/der zweite Vorsitzende in Verbindung mit dem/der Geschäftsführer/ Geschäftsführerin und/oder dem/der Kassier/in befugt.(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. (5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2 seiner Mitglieder beschlussfähig. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, insbesondere ist er verantwortlich für: (7) Der Vorstand beruft für die Dauer seiner Amtszeit die sachkundigen Mitglieder des Beirates ( § 8).(8) Die Haftung des Vorstandes und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist. (9) Bei Arbeits- oder arbeitsähnlichen Verträgen erfüllt der Vorstand die Arbeitgeberfunktion im Sinne von Dienstvorgesetzten und übt die Disziplinargewalt aus. |
§ 7 Der Vorstand