Satzung §8

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Beirat
§ 9 Finanzen und Haftung des Vereins
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
§ 11 Schlussbestimmungen
Paragraph§ 8 Beirat.

(1) Der Verein hat einen Beirat. Der Beirat kann aus den Gründungsmitgliedern und bis zu fünf weiteren sachkundigen Personen bestehen. Mitglieder des Beirates können Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins sowie des Vorstandes aktiv zu unterstützen. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Der Beirat berät den Verein in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und in fachpolitischen und wissenschaftlichen Fragen, wobei er das Recht hat, die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins zu bestimmen.

(2) Der Beirat hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dieses muss innerhalb von zwei Wochen nach Protokollversendung über die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Frist ist mit der Antragstellung auf Einberufung des Beirats, die dem Vorstand mitgeteilt wird, gewahrt.

(3) Der Beirat hat sein Veto in einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erläutern. Ein Veto kann nur mit 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.

(4) Die Gründungsmitglieder sind bis zum 70. Lebensjahr Mitglied des Beirats. Mit dem 70. Geburtstag oder mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Tätigkeit im Beirat. Die weiteren sachkundigen Personen werden vom Vorstand jeweils auf die Dauer von dessen Amtszeit berufen. Sie müssen kein Mitglied des Vereins sein.